ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen zur Regelung der Geschäftsbeziehung zwischen der ViveLaCar Wien GmbH („ViveLaCar“) und Abonnenten. Diese AGB gelten für alle Verträge über die Buchung von Abo-Angeboten, die zwischen ViveLaCar und Abonnenten über die Webseite  www.bmw-abo.at oder www.mini-abo.at zustande kommen.

 

 

1.  Inhalt

Inhalt der Buchung von Abo-Angeboten ist die von ViveLaCar, der BMW Austria GmbH („BMW“) und der Alphabet Austria Fuhrparkmanagement GmbH („Alphabet“) angebotene Mobilitätslösung, welche dem Abonnenten in einem Mobilitätspaket für pauschale Monats- und Kilometerkosten die Nutzung eines Fahrzeugs für eine bestimmte Abo-Dauer ermöglicht („Auto-Abo“).
Die All-Inklusive-Monatskosten beinhalten als Pauschale neben der Fahrzeugnutzung die Bezahlung der Jahresprämie für Kfz-Haftpflicht-, Vollkaskoversicherung, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Vignette, die Wartungs- und Verschleißreparaturen sowie Inspektionen nach den nachstehenden Bedingungen.

 

 

2.  Buchung und Vertragsabschluss

2.1 Die Buchung eines Auto-Abos erfolgt online über die BMW- und MINI-Auto-Abo-Website „powered by ViveLaCar". Voraussetzung für den Abschluss eines Abonnements ist eine positive Bonitätsprüfung durch ViveLaCar, eine Abfrage bei der CRIF (www.crif.at) sowie die Vorlage eines gültigen Führerscheins der erforderlichen Führerscheinklasse, die Vorlage eines gültigen Ausweises (Personalausweis oder Reisepass, Vorder- und Rückseite) und die Zahlung einer Sicherheitsleistung des Abonnenten. Diese ist vom Abonnenten mittels Kreditkarte auf ein von ViveLaCar benanntes Konto zu leisten. Voraussetzung für den Abschluss eines Abonnements ist eine positive Kreditprüfung durch ViveLaCar, eine Abfrage bei CRIF GmbH, Rothschildplatz 3/Top 3.06.B, 1020 Vienna, Austria und CRIF Bürgel GmbH, Leopoldstraße 244, 80807 München, sowie die Vorlage eines gültigen Führerscheins der erforderlichen Fahrerlaubnisklasse, die Vorlage einer Ausweiskopie (Vorder- und Rückseite), die Prüfung eines Identitätsdokumentes (Vorder- und Rückseite) durch die IDnow GmbH Auenstraße 100, 80469 München und die Zahlung einer Sicherheitsleistung des Abonnenten. Diese ist vom Abonnenten durch die gewählte Zahlungsmethode auf ein von ViveLaCar benanntes Konto zu leisten

2.2 Der Abonnent hat zunächst die Möglichkeit, einzelne Auto-Abos auf der BMW- und MINI-Auto-Abo-Website unverbindlich anzufragen.

2.3 Der verbindliche Vertrag unter Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen kommt erst zu Stande, wenn ViveLaCar über den Abonnenten eine positive Bonitätsprüfung vorliegt, dem Abonnenten eine finale Buchungsbestätigung in Textform zuschickt und zugleich eine erfolgreiche Identifizierung bei der Fahrzeugübergabe durch den ViveLaCar-Partner erfolgt ist. Die nach Übermittlung der Buchungsanfrage seitens des Abonnenten an diesen versandte Eingangsbestätigung über die Buchungsanfrage stellt noch keine Annahme seitens ViveLaCar dar. ViveLaCar behält sich vor, einen Vertragsabschluss bzw. das entsprechende Angebot bei negativer Bonitätsprüfung ohne weitere Begründung abzulehnen.

2.4 Die Buchung eines Fahrzeugs im Abo kann nur mit einem Vorlauf von maximal 30 Tagen zum gewünschten Übergabetermin vorgenommen werden, sofern sich das Datum der Verfügbarkeit eines Fahrzeugs nicht seitens ViveLaCar verlängert.

 

 

3. Abonnenten, nutzungsberechtigte Fahrer

3.1 Abonnenten können Privat- und Firmenabonnenten mit ordentlichem Wohn- bzw. Firmensitz in der Republik Österreich sein. Das Fahrzeug darf nur vom Abonnenten und zusätzlich von den in der jeweiligen Buchungsvereinbarung angegebenen Fahrern geführt werden, die vor Vertragsabschluss zu benennen sind („nutzungsberechtigte Fahrer“). Bei Firmenabonnenten darf das Fahrzeug ausschließlich von den als nutzungsberechtigten Fahrern angegebenen natürlichen Personen geführt werden.

3.2 Der Abonnent (sofern es sich um eine natürliche Person handelt) und nutzungsberechtigte Fahrer dürfen das Fahrzeug für einzelne Fahrten ihren jeweiligen Verwandten 1. Grades (Eltern, Kinder), dem Ehegatten oder nichtehelichen Lebensgefährten des nutzungsberechtigten Fahrers überlassen, wenn und soweit diese denselben Wohnsitz (meldepflichtige Adresse) wie der Abonnent oder der nutzungsberechtigte Fahrer haben („nutzungsberechtigte Dritte“) und die sonstigen Voraussetzungen gem. dieser AGB erfüllen. Der Abonnent hat dafür Sorge zu tragen, dass die Pflichten aus dem Auto-Abo einschließlich dieser AGB auch von den nutzungsberechtigten Fahrern und nutzungsberechtigten Dritten eingehalten werden. Auf Anfrage kann der Kreis der nutzungsberechtigten Fahrer jederzeit erweitert werden, sofern ViveLaCar in Textform zugestimmt hat.

3.3 Nutzungsberechtigte Fahrer/innen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, damit ein Versicherungsschutz gewährt wird:

  • der Lenker ist mindestens 21 Jahre alt und mit Namen und Geburtsdatum benannt;
  • der Lenker hat seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich oder im EU-Raum (Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte))
  • der Lenker ist im Besitz eines gültigen Führerscheins der entsprechenden Kategorie;
  • der Lenker hat mindestens durchgängig zwei Jahre Fahrerfahrung in der entsprechenden Kategorie;
  • der Lenker ist nicht älter als 75 Jahre.

3.4 Überlässt der Abonnent, ein nutzungsberechtigter Fahrer oder ein nutzungsberechtigter Dritter das Fahrzeug anderen als den in Punkt 3.2 genannten Personen, haftet er ViveLaCar und dem Versicherer des Fahrzeugs gegenüber solidarisch mit dem Lenker für dessen Schadenersatzverpflichtungen aus der Verwendung des Fahrzeugs. Mögliche weitere Konsequenzen, wie etwa die Kündigung der Buchungsvereinbarung aus wichtigem Grund, bleiben davon unberührt.

3.5 ViveLaCar ist jederzeit während der Laufzeit des Auto-Abos berechtigt, bei dem Abonnenten, oder bei dem als nutzungsberechtigten Fahrer angegebenen Personen eine Führerscheinkontrolle auf elektronischem Wege durchzuführen, d.h. eine aktuelle Kopie der gültigen Fahrerlaubnis anzufordern, zu deren unverzüglicher Übersendung der Abonnent verpflichtet ist.

3.6 Abonnenten haben eigenständig vor Fahrtantritt zu prüfen, ob der jeweilige nutzungsberechtigte Fahrer oder nutzungsberechtigte Dritte fahrtauglich ist, sich im Besitz einer auf dem Gebiet der Republik Österreich gültigen Fahrerlaubnis befindet und die Voraussetzung nach Ziffer 3.3 erfüllt, gleiches gilt für einen nutzungsberechtigten Fahrer, der das Fahrzeug einem nutzungsberechtigten Dritten überlässt. Darüber hinaus hat der Abonnent dafür Sorge zu tragen, dass ViveLaCar jederzeit darüber Auskunft erteilt werden kann, wer als nutzungsberechtigter Fahrer zu welchem Zeitpunkt das Fahrzeug genutzt hat.

3.7 ViveLaCar behält sich vor, die Fahrzeugübergabe von der Übersendung einer aktuellen Führerscheinkopie und einer Ausweiskopie von nutzungsberechtigten Fahrern abhängig zu machen. Sollte ein nutzungsberechtigter Fahrer oder nutzungsberechtigter Dritter die persönlichen Voraussetzungen der Ziffer 3 dieser AGB nicht erfüllen, bleiben die vertraglichen Pflichten des Abonnenten, insbesondere die Bezahlung der monatlichen Kosten hiervon unberührt. Im Übrigen bleibt die Pflicht zur Bezahlung der Monatskosten auch bestehen, wenn der Abonnent die Voraussetzungen der Ziffer 3.3 nach Vertragsschluss nicht mehr erfüllt. Hierdurch wird automatisch die Kündigungsfrist ausgelöst (siehe Ziffer 15).

Der Abonnent und jeder nutzungsberechtigte Fahrer verpflichten sich, ViveLaCar unverzüglich über den Verlust der Fahrerlaubnis, ein Fahrverbot oder die Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins anzuzeigen und das Führen des Fahrzeugs während dieser Zeit strikt zu unterlassen.

3.8 Der Abonnent hat dafür Sorge zu tragen, dass die Pflichten aus diesen AGB auch von den nutzungsberechtigten Fahrern und nutzungsberechtigten Dritten eingehalten werden. Vorbehaltlich des nach der Buchung bestehenden Kfz-Versicherungsschutzes, der auch zugunsten von nutzungsberechtigten Fahrern und nutzungsberechtigten Dritten besteht, haftet der Abonnent für nutzungsberechtigte Fahrer und nutzungsberechtigte Dritte wie für eigenes Verschulden, d.h. er muss sich deren schuldhaftes Verhalten zurechnen lassen.

3.9 Der Abonnent ist verpflichtet, eine Änderung seiner Daten (Name bzw. Firmenname, Adresse, Bankverbindung), einen Arbeitgeberwechsel, eine erhebliche Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse, umgehend anzuzeigen und auf Anforderung jederzeit Auskunft über nutzungsberechtigte Dritte, die das Fahrzeug führen oder geführt haben, zu erteilen.

 

 

4. Im Auto-Abo enthaltene Leistungen

4.1 Gegen eine Monatspauschale wird das ausgewählte Fahrzeug dem Abonnenten für die Nutzung zur Verfügung gestellt. Die Zulassungskosten, die KFZ-Versicherung für KFZ-Haftpflicht, Vollkaskoversicherung, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Vignette und die Kosten für Wartungs- und Verschleißreparaturen und Inspektionen sowie Pickerl gemäß §57a, sowie alle Reparaturkosten bei vorschriftsmäßiger Nutzung entsprechend Ziffer 7 sind in den Gesamt-Monatskosten enthalten.

Das ausgewählte Fahrzeug ist am Firmensitz des ViveLaCar-Partners zugelassen. Vor Überlassung des Fahrzeugs, spätestens jedoch bei Übergabe des Fahrzeugs, erhält der Abonnent den Zulassungsschein.

Die Kosten für sämtliche während der Laufzeit des Abonnements gemäß der vereinbarten Kilometerleistung nach den Serviceintervallen des jeweiligen Herstellers erforderlichen Wartungs- und Verschleißarbeiten sowie Kosten für §57a werden von ViveLaCar übernommen. Der Kunde hat bei sämtlichen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, Garantiefällen sowie Pannen keinen Anspruch auf Ersatzmobilität durch ViveLaCar. Bei Garantiefällen liegt es im Ermessen der Herstellerwerkstatt, in Abhängigkeit der Verfügbarkeit, dem Kunden ggf. kostenlos ein Ersatzfahrzeug anzubieten.

4.2 Ebenso stellt ViveLaCar die ganzjährige Bereifung sowie verschleißbedingte Reifenwechsel sicher. Die Auswahl von Größe, Fabrikat und Material von Reifen und Felgen obliegt ViveLaCar. Der Abonnent trägt dafür alleinige Sorge, dass das abonnierte Fahrzeug zum 01.04. und 01.11. beim ViveLaCar-Partner rechtzeitig zum saisonbedingten Reifenwechsel vorgefahren wird.

Im Abo-Angebot nicht enthalten ist der Verbrauch von Betriebsflüssigkeiten aller Art (z. B. Kraftstoffe, AdBlue, Scheibenwischwasser, Motoröl). Diese Kosten müssen vom Abonnenten getragen werden und erforderliche Betriebsflüssigkeiten nach der Betriebsanleitung des Fahrzeugs aufgefüllt werden, die Haftung des Abonnenten für fehlerhafte Bedienung bleibt unberührt.

4.3 ViveLaCar schließt für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung für den Abonnenten ab, die den Abonnenten, die nutzungsberechtigten Fahrer und nutzungsberechtigte Dritte als versicherten Personenkreis einschließen. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung des Versicherers, die dem Abonnenten vor Abschluss der Buchung zur Verfügung gestellt werden und im Kunden Login hinterlegt werden. Die Selbstbeteiligung bei Kaskoschäden liegt bei EUR 750,-. Die Selbstbeteiligung für leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5t beträgt für Vollkasko- und Teilkaskoschäden jeweils 1.500 Euro.

4.4 Versicherungsnehmerin des Gruppenversicherungsvertrages ist ViveLaCar, die allein über die Rechte aus diesem Vertrag verfügt. Die in der Kfz-Haftpflichtversicherung mitversicherten Personen können jedoch ihre Ansprüche mit Zustimmung des ViveLaCar-Partners selbständig geltend machen. Der Abonnent ist verpflichtet, im Rahmen der Verwendung des Fahrzeugs dafür zu sorgen, dass die Pflichten aus dem Gruppenversicherungsvertrag eingehalten werden.

Ist eine Leistungsfreiheit oder die Leistungskürzung der Vollkaskoversicherung auf das Verhalten eines nutzungsberechtigten Fahrers oder eines nutzungsberechtigten Dritten zurückzuführen, haftet der Abonnent für die fehlende Deckung. Für das Auto-Abo-Fahrzeug besteht eine Kfz-Haftpflichtversicherung, die den Vorgaben des KHVG entspricht. Hierbei besteht eine Pauschalversicherungssumme von EUR 30 Mio. pro Versicherungsfall.

Das Abonnement beinhaltet eine Kfz-Versicherung, welche ViveLaCar bei der Wiener Städtischen Versicherung AG Vienna Insurance Group abgeschlossen hat. Es gelten die ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN FÜR DIE KRAFTFAHRZEUG-HAFTPFLICHT-VERSICHERUNG (AKHB 2015) sowie die ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN FÜR DIE VOLLKASKOVERSICHERUNG (VK 2013).

Bei Schadenshöhen, welche im einzelnen Schadensfall die jeweiligen Selbstbeteiligungen der Vollkaskoversicherung nicht überschreiten, trägt der Abonnent unmittelbar die anfallenden Reparaturkosten. Die Durchführung von Reparaturen, die Abstimmung zwischen ViveLaCar und dem Abonnenten und die Freigabe richten sich nach Ziffer 7.8 der AGB.

4.5 Für jeden während der Laufzeit gefahrenen Kilometer innerhalb der maximalen Kilometer-Monats-Fahrleistung definierten Laufleistung wird nach 4 Wochen die genaue Monats-Fahrleistung abgerechnet. Mehrkilometer werden zu den angegebenen Km-Kosten abgerechnet, Minder-Kilometer werden sodann auf den nächsten Monat gutgeschrieben. Der Abonnent kann monatlich das Km-Paket wechseln, sofern in seinem ausgewählten Auto-Abo-Angebot die gewünschten Kilometerpakete vorhanden sind und angeboten werden. Kilometerpakete richten sich je nach Abo und Angebot. Nicht gefahrene Kilometer aus den Vormonaten verfallen bei einem Wechsel des Kilometerpakets und der Abonnent hat keinen Vergütungsanspruch. Wurde das Ende der Abo-Laufzeit erreicht, verfallen die, bis zur Fahrzeugrückgabe, angesammelten Minder-Kilometer. Der Abonnent hat keinerlei Anspruch auf jegliche Form der Vergütung dieser.

 

 

5. Fahrzeugübergabe, Schäden am Fahrzeug

5.1 Der ViveLaCar-Partner oder ViveLaCar selbst wird dem Abonnenten die Bereitstellung des gebuchten Fahrzeugs unverzüglich anzeigen und einen Übergabetermin und einen Übergabeort vereinbaren. Ändert der Abonnent den Übergabeort weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Auslieferungsdatum, werden die dadurch entstandenen Kosten, mindestens aber eine Mehraufwandspauschale in Höhe von EUR 100,- inkl. MwSt. dem Abonnenten in Rechnung gestellt. Ist in der Buchungsvereinbarung nichts anderes vereinbart, holt der Abonnent das Fahrzeug am mitgeteilten Übergabeort auf eigene Kosten zum vereinbarten Termin ab. Der Abonnent oder eine von ihm zur Annahme des Fahrzeugs ermächtigte Person (nur nach vorheriger Absprache und Freigabe durch ViveLaCar in Sonderfällen möglich) muss am Übergabeort, bei Lieferung am Lieferort, eine zur Führung des Fahrzeugs berechtigte, in der Republik Österreich gültige Fahrerlaubnis sowie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, sofern dieser auch die aktuelle Anschrift des Abholenden beinhaltet, vorlegen. Der Führerschein und der Ausweis werden im Original bei Fahrzeugübergabe geprüft. Andernfalls darf das Fahrzeug nicht übergeben werden..

5.2 Das Fahrzeug wird in einem verkehrssicheren Zustand mit Reserve-Befüllung im Tank bzw. Mindestladung bei Elektrofahrzeugen mit einer Mindest-Reichweite von 100 km an den Nutzer übergeben. Mit Auslieferung des Fahrzeugs und damit verbundener protokollierter Unterschrift des Abonnenten erfolgt der Gefahrübergang an den Abonnenten. Ein Gefahrübergang zum Zeitpunkt des Annahmeverzugs durch den Abonnenten bleibt von dieser Regelung unberührt. Überschreitet der ViveLaCar-Partner aus Gründen, die er zu vertreten hat, den Lieferzeitpunkt um mehr als 2 Wochen, hat der Abonnent das Recht zur außerordentlichen Kündigung der Buchungsvereinbarung. Etwaige Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen (Ziffer 11) werden dem Abonnenten hierbei erstattet.

5.3 Nimmt der Abonnent oder die von ihm zur Annahme des Fahrzeugs ermächtigte Person das Fahrzeug zum vereinbarten Übergabetermin am Übergabeort oder Lieferort nicht an oder darf dem Abonnenten bzw. der von ihm zur Annahme ermächtigten Person das Fahrzeug aus den voranstehenden bezeichneten Gründen (s. Ziffer 5.1) am vereinbarten Übergabetermin nicht übergeben werden, wird für die gescheiterte Übergabe eine Aufwandspauschale in Höhe von EUR 399,- inkl. MwSt. zzgl. sonstiger Kosten (Tank-/bzw. Laderechnungen, Wartezeiten etc.) dem Abonnenten in Rechnung gestellt. Für jede weitere gescheiterte Übergabe wird eine Aufwandspauschale in Höhe von EUR 399,- inkl. MwSt. zzgl. sonstiger Kosten (Tank-/bzw. Laderechnungen, Wartezeiten etc.) berechnet. Die vorstehenden Pauschalen werden nicht berechnet, wenn der Abonnent das Fehlschlagen der ersten Übergabe oder das Fehlschlagen des jeweiligen Ersatztermins nicht zu vertreten hat. Der Abonnent kann zudem nachweisen, dass kein Schaden oder ein wesentlich niedriger als die Pauschale eingetreten ist.

5.4 Bei der Übergabe wird das jeweilige Fahrzeug durch einen sachkundigen Mitarbeiter des ViveLaCar-Partners gemeinsam mit dem Abonnenten oder seinem Bevollmächtigten besichtigt und eventuelle Schäden werden in einem Protokoll festgehalten. Dies gilt auch für die Vollständigkeit des Zubehörs. Dieses Protokoll wird mit den getroffenen Feststellungen vom Abonnenten oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet. Ist der Abonnent oder dessen Bevollmächtigter mit den Feststellungen oder Teilen hiervon nicht einverstanden, ist dies im Protokoll zu vermerken. Eine nachträgliche Reklamation ist ausgeschlossen.

5.5 Für den Fall, dass die Kaution vor Beginn des Abonnements nicht eingezogen bzw. bezahlt werden kann oder das Fahrzeug nicht am vereinbarten Abholdatum abgeholt oder vom Dienstleister übernommen wird, obwohl dieser bereits bei der Abonnentin / beim Abonnenten ist, behält sich ViveLaCar das Recht vor, eine Strafgebühr in Höhe von drei Abo-Raten, mindestens jedoch 399 € zu erheben und den Vertrag ohne weitere Verpflichtungen sofort zu kündigen.

 

 

6. Fahrzeugrücknahme

6.1 Für jede Rücklieferung durch einen Dienstleister wird eine Aufwandspauschale in Höhe von EUR 349,- inkl. MwSt. berechnet. Scheitert die Rückgabe des Fahrzeugs aus Gründen, die der Abonnent zu vertreten hat, wird gegen eine zusätzliche Aufwandspauschale von EUR 250,- inkl. MwSt. zzgl. sonstiger Kosten (Tank-/bzw. Laderechnungen, Wartezeiten etc.) ein Ersatztermin vereinbart. Für jeden weiteren Ersatztermin wird eine Aufwandspauschale in Höhe von EUR 250,- inkl. MwSt. zzgl. sonstiger Kosten (Tank-/bzw. Laderechnungen, Wartezeiten etc.) dem Abonnenten in Rechnung gestellt. Die vorstehenden Pauschalen werden nicht berechnet, wenn der Abonnent das Fehlschlagen der ersten Übergabe oder das Fehlschlagen des jeweiligen Ersatztermins nicht zu vertreten hat. Der Abonnent kann zudem nachweisen, dass kein Schaden oder ein wesentlich niedriger als die Pauschale eingetreten ist.

6.2 Bei der Rücknahme wird das jeweilige Fahrzeug durch einen Dienstleister von ViveLaCar besichtigt und eventuelle Schäden werden in einem Protokoll festgehalten. Dies gilt auch für die Vollständigkeit des Zubehörs. Dieses Protokoll wird mit den getroffenen Feststellungen vom Abonnenten unterzeichnet. Ist der Abonnent mit den Feststellungen oder Teilen hiervon nicht einverstanden, ist dies im Protokoll zu vermerken.

Entscheidend für die abschließende Bewertung des Fahrzeugs bei Rückgabe ist, wenn bei Rückgabe keine Einigung über den Fahrzeugzustand erzielt werden kann, ein durch ViveLaCar oder dessen Partner beauftragtes Sachverständigengutachten eines unabhängigen Sachverständigen. Das Recht zur Geltendmachung von bei der Rückgabe nicht zu erkennenden Schäden oder Mängeln bleibt davon unberührt.

6.3 Ist das Fahrzeug bei Rücknahme oder bei Begutachtung nicht in einem einwandfreien, vollständigen, der vertragsmäßigen Fahrleistung entsprechenden, verkehrs- und betriebssicheren Zustand (siehe auch Rücknahme-Check, u.a. außen gewaschen, innen gereinigt und mindestens so viel betankt bzw. geladen (bei Elektrofahrzeugen) übergeben, dass 100km gefahren werden können sowie ggf. gereinigte Zweitbereifung) oder nicht mit sämtlichen Schlüsseln und überlassenen Unterlagen (insbesondere Zulassungsbescheinigung Teil I, Service-Heft) sowie Zubehör an den ViveLaCar-Partner zurückgegeben oder können die vorgeschriebenen Wartungen und Inspektionen nicht nachgewiesen werden, so ist der Abonnent zum Ausgleich des entstandenen Schadens verpflichtet.

6.4 Weist das Fahrzeug Mängel oder Schäden auf, die nicht auf normale Alterung oder vertragsgemäße Abnutzung zurückzuführen sind, oder entspricht das Fahrzeug nicht den Vorschriften der StVO haftet der Abonnent ViveLaCar gegenüber nicht, soweit diese Schäden von den vorhandenen Versicherungen abgedeckt sind (die Eigenbeteiligung ausgenommen). Keine Ausgleichspflicht besteht für vertragsgemäße Gebrauchsspuren, die für Alter und Kilometerleistung angemessen sind, sowie für Zustände, die belegbar durch das Übergabeprotokoll bereits bei Übergabe an den Abonnenten vorhanden waren; gemeint sind sogenannte Vorschäden.

6.5 Wird bei Rücknahme des Fahrzeuges keine Einigung über die Höhe der Reparaturkosten bzw. des Minderwerts erzielt, wird ein weiterer Kfz-Sachverständiger, der den Umfang der Mängel und die Höhe der Reparaturkosten und den Minderwert feststellt, beauftragt. Sollte der Kfz-Sachverständige Feststellungen zu vertragswidrigen Zuständen am Fahrzeug treffen, die nicht auf Gebrauchsspuren oder bereits vom Abonnenten gemeldete Vorschäden zurückzuführen sind, trägt der Abonnent die Kosten dieser Begutachtung. Der aus der Prüfung des Sachverständigen resultierende Sachverständigenbericht wird Grundlage der Schadensberechnung in den jeweiligen Abschlussrechnungen.

 

 

7. Vertragsgemäße Nutzung

7.1 Der Abonnent verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich entsprechend der Betriebsanleitung zu behandeln, in verkehrs- und betriebssicherem Zustand zu halten und zu keinem anderen als dem vertragsgemäßen Gebrauch zu verwenden sowie das Fahrzeug stets ordnungsgemäß zu verschließen. Der Abonnent verpflichtet sich, die gesetzlichen Vorgaben an einen Kfz-Halter einzuhalten.

7.2 Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden:

  • zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder bei den dazugehörigen Überführungsfahrten, für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings, zur gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung (z.B. Nutzung als Taxi, Fahrschulwagen, Kurier-, Eil-, Paketdienste, Krankentransporte oder Ähnliches),
  • zu journalistischen Zwecken (Veröffentlichung von Testberichten und Erfahrungsberichten gegenüber der Presse oder Veröffentlichung im Internet, z.B. in sozialen Medien etc.), zur ent- oder unentgeltlichen Vermietung einschließlich Carsharing, zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

7.3 Rauchen ist im Fahrzeug strengstens untersagt, bei Zuwiderhandlung wird dem Abonnenten eine zusätzliche Reinigungspauschale je nach Verschmutzungsgrad von mindestens EUR 500,- zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadenersatzanspruchs bleibt ViveLaCar unbenommen.

7.4 Die Kosten für Kraftstoffe, Nutzungsgebühren (z.B. Maut, ausgenommen Vignettengebühr), Bußgelder und Strafen für Verkehrsverstöße, sowie die Kosten für Reinigung und Pflege des jeweils gebuchten Fahrzeugs werden während der jeweiligen Laufzeit der Buchung, bzw. für den Zeitraum bis zur tatsächlichen Rückgabe vom Abonnenten getragen. Der Abonnent bestätigt mit seiner Unterschrift, das Fahrzeug vorwiegend in Österreich zu nutzen. Eine vorübergehende ununterbrochene Nutzung im Ausland (siehe dazu auch 7.6.) darf 8 Wochen nicht überschreiten.

7.5 Es dürfen zu keiner Zeit und in keiner Weise ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ViveLaCar Veränderungen technischer oder optischer Art (wie beispielsweise das Anbringen von Aufklebern, Umbauten oder Fahrzeug-Tuning) am Fahrzeug vorgenommen werden.

7.6 Das jeweils gebuchte Fahrzeug darf nur in folgenden Ländern geführt werden:
Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich (inkl. Monaco), Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn. Eine Verbringung in alle nicht hier aufgeführten Länder ist ausdrücklich untersagt. Bei Fahrten ins Ausland ist der Abonnent verpflichtet, alle notwendigen Dokumente und jegliches Zubehör, bzw. Sicherheitszubehör, wie z.B. ausreichende Warnwesten, Kraftstoff/Kanister, im Fahrzeug mitzuführen. Sämtliche Strafen, oder ViveLaCar oder dem ViveLaCar-Partner erwachsenden Kosten aus der nicht ordnungsgemäßen Ausstattung u. dgl., trägt der Abonnent.

Das Risiko, das aus einem Einsatz außerhalb Österreichs resultiert, trägt, soweit es nicht vom Schutz der Kfz-Versicherung umfasst ist, vollumfänglich der Abonnent. Bei Schadenfällen im Ausland muss der Abonnent ggf. die Kosten der Schadenabwicklung verauslagen.

7.7 Der Abonnent verpflichtet sich, während der Laufzeit und innerhalb der in der Buchung vereinbarten Kilometerleistung nach den Serviceintervallen des jeweiligen Herstellers erforderliche Wartungen und Verschleißreparaturen durchführen zu lassen, deren Kosten gemäß Ziffer 4.1 ViveLaCar trägt, und das Fahrzeug gemäß der Betriebsanleitung zu Der Abonnent ist verpflichtet, Meldungen der Fahrzeugelektronik bezüglich Wartungen, Inspektionen, Schäden oder Fehlfunktionen umgehend mitzuteilen. Der ViveLaCar-Partner ist die hierfür zuständige Werkstatt.

Die Pflicht der Abonnenten, die Service- und Inspektionstermine einzuhalten (s. Ziff. 6.3 und Ziff. 7.7. dieser AGB), dient dazu, den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs und ggf. die Aufrechterhaltung der Herstellergarantie für das Fahrzeug zu gewährleisten. Wird dieser Pflicht von den Abonnenten nicht nachgekommen, drohen folglich vermeidbare Schäden und der Verlust der Herstellergarantie am Fahrzeug. Kommt der Abonnent seiner Pflicht nicht nach, während der Laufzeit und innerhalb der in der Buchung vereinbarten Kilometerleistung nach den Serviceintervallen des jeweiligen Fahrzeug-Herstellers erforderliche Wartungen und Verschleißreparaturen durchführen zu lassen, so ist die ViveLaCar dazu ermächtigt, eine Ersatzzahlung vom Abonnenten zu verlangen. Diese Ersatzzahlung sieht eine einmalige Kostenbeteiligung von 500,- EUR vor ggf. zuzüglich der erhöhten Kosten für die Inspektion (Erhöhungsbetrag) und ggf. zuzüglich des Ausgleichs der Schäden aufgrund des Pflicht-Versäumnisses; hierzu zählen die Kosten der Herstellung eines entsprechenden Garantieersatzes. Diese Zahlungsansprüche sind fällig, sofern der Service- bzw. die Inspektion nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach dem vom Fahrzeug bzw. dem Fahrzeughersteller angegebenen Fälligkeitstermin erfolgt.

7.8 Wartungen, Reparaturen und Werkstattarbeiten am Fahrzeug dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von ViveLaCar innerhalb der Republik Österreich bei jeweiligen ViveLaCar-Partnern (vorzugsweise beim ausliefernden ViveLaCar-Betrieb) vorgenommen werden. Dies gilt auch für den Ein- bzw. Ausbau von Zubehörteilen, die Wartung sowie Reparaturen im Rahmen der vorgesehenen Wartungs- und Inspektionsintervalle.

Für etwaige, aus der Verletzung der vorstehenden Bestimmungen, entstehende Schäden, insbesondere spätere Mehrkosten bei Reparatur und Wartung, einem Minderwert des Fahrzeugs, Einschränkungen oder Ausfälle der Hersteller- und/oder Händlergarantie haftet der Abonnent. Dies gilt nicht, wenn diesbezügliche Schäden auf ein Verschulden Dritter zurückzuführen sind oder der Abonnent die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

7.9 Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf das Fahrzeug nur mit für diese Witterung geeigneten Reifen gefahren werden. Das Fahrzeug ist im Normalfall mit saisongerechter Bereifung ausgerüstet. Bei Auslieferung von Fahrzeugen auf Allwetterreifen übernimmt ViveLaCar nicht die Kosten für einen Wechsel auf Sommer- bzw. Winterreifen. Dem Kunden ist es gestattet, auf eigene Kosten Winter- oder Sommerreifen montieren zu lassen. Bei Rückgabe des Fahrzeugs müssen die bei der Übergabe an den Kunden montierten Reifen auf dem Fahrzeug montiert sein. Bei besonderem Einsatz auf Eis und Schnee und Fahrten über geschlossene Schneedecke empfiehlt sich die Verwendung von Schneeketten, die auf eigene Kosten zu beschaffen sind.

 

 

8. Verkehrsverstöße

8.1 Der Abonnent stellt sicher, dass bei Verkehrsverstößen, die mit dem Fahrzeug in Zusammenhang stehen, die erforderlichen Maßnahmen gegenüber den Ordnungsbehörden ergriffen werden. ViveLaCar meldet gegenüber der Ordnungsbehörde den Abonnenten mit dem Hinweis, dass diesem die Halterpflichten auferlegt wurden, sowie die Namen der nutzungsberechtigten Fahrer, die vom Abonnenten in der Buchungsvereinbarung benannt wurden, verbunden mit dem Hinweis, wer als nutzungsberechtigter Dritter gilt. Der Abonnent stellt ViveLaCar bei Verkehrsverstößen, die mit dem Fahrzeug in Zusammenhang stehen und die der Abonnent, der nutzungsberechtigte Fahrer oder ein nutzungsberechtigter Dritter zu vertreten hat, in vollem Umfang von allen Inanspruchnahmen und Kosten (insbesondere Verwarnungs- und Bußgeldern, Fahrtenbuchauflagen nach Straßenverkehrsordnung STVO) frei.

In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf Besonderheiten u.a. nach der nationalen und anderen Straßenverkehrsordnungen hingewiesen, die u.U. bei Verstößen und Nichtbefolgung zu einer strafrechtlichen Verfolgung von Organen des Zulassungsinhabers führen können (Lenkerauskunft).

8.2 Im Fall eines im Ausland begangenen Gesetzesverstoßes im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs, der gegen den ViveLaCar-Partner als Halter geltend gemacht wird (z.B. Parkverstöße, Geschwindigkeitsverstöße etc.), kann das Ordnungsgeld bzw. die Strafzahlung verauslagt und nachträglich dem Abonnenten in Rechnung gestellt werden. Der Einzug erfolgt mit der monatlichen Abrechnung und wird gesondert ausgewiesen.

8.3 Die Bearbeitung von Verwaltungsübertretungen oder Strafverfahren durch ViveLaCar wird dem Kunden separat mit 25,00 EUR inkl. MwSt. pro Einzelfall in Rechnung gestellt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Aufwand bei ViveLaCar entstanden ist.

8.4 Wird das abonnierte Fahrzeug aufgrund von Gesetzesverstößen für verfallen erklärt, ist der Abonnent zum Ersatz des Wertes des Fahrzeuges aufgrund eines auf Kosten des Abonnenten von ViveLaCar in Auftrag gegeben Gutachtens verpflichtet. 

 

 

9. Ausfall

9.1 Für den Fall, dass der Abonnent das Fahrzeug aus Gründen, die ViveLaCar nicht zu vertreten hat (z.B. pannen- oder unfallbedingte Ausfallzeiten), vorübergehend oder dauerhaft nicht nutzen kann, hat er keinerlei Ansprüche gegen ViveLaCar oder den ViveLaCar-Partner auf Nutzungsausfallentschädigung und/oder Ersatz von Mietwagenkosten. Zudem erstattet ViveLaCar keine Kilometer oder Kosten, für den Fall, dass der Abonnent im Rahmen seines Abonnements das Fahrzeug zur Werkstatt, aus Gründen von Inspektion, Service, Reifenwechsel, HU/AU oder ähnlichen Gründen verbringen muss. Auch eine Erstattung von Zeitaufwendungen oder Schadensersatzansprüchen werden von ViveLaCar nicht übernommen.

9.2 Für den Fall eines erheblichen Unfallschadens, dessen Reparaturzeit erwartungsgemäß längere Zeit in Anspruch nimmt hat ViveLaCar das Recht einer außerordentlichen Kündigung des Abonnements.

 

10. Schadensregulierung

10.1 Entsprechend den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung und Kfz-Haftpflichtversicherung und gemäß der AKB, Bestandteil der AGB sind und im Kunden Login hinterlegt sind, ist der Abonnent verpflichtet, jeden Schaden am Fahrzeug unverzüglich anzuzeigen.

10.2 Nach den Regelungen der Vollkaskoversicherung und der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen muss der Abonnent alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist. Dazu gehören beispielsweise, dass

  • bei Schadensfällen mit Beteiligung Dritter unverzüglich die Polizei hinzugezogen wird, wenn die Daten zwischen den Beteiligten nicht ausgetauscht werden konnten oder ein Personenschaden eingetreten ist und
  • vom Kunden, nutzungsberechtigen Fahrer oder nutzungsberechtigen Dritten kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird und
  • keinerlei Angaben zur Sache gegenüber Versicherern anderer Unfallbeteiligter gemacht werden, ohne diese vorab mit ViveLaCar abzustimmen.

10.3 Der Abonnent ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass auch im Versicherungsfall alle Obliegenheiten eingehalten und insbesondere alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Dazu gehört unter anderem, dass von dem Abonnenten, nutzungsberechtigen Fahrer oder nutzungsberechtigen Dritten kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird sowie keinerlei Angaben zur Sache gegenüber Versicherern anderer Unfallbeteiligter gemacht werden.

10.4 Verletzt der Abonnent vorsätzlich oder grob fahrlässig einen dieser vorstehenden Punkte, haftet er dafür dem Eigentümer, ViveLaCar und dem Versicherer gegenüber. Erforderliche Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Reparaturen nach Garantie- oder Unfallschäden am Fahrzeug werden ausschließlich durch ViveLaCar oder einen von ViveLaCar beauftragten Fachbetrieb (eine Werkstatt des ViveLaCar-Partners) vorgenommen.

10.5 Unfallbedingte Schäden sind unverzüglich in Textform anzuzeigen und reparieren zu lassen. Die Reparatur soll in der Regel immer in einer autorisierten Fachwerkstatt erfolgen. Für den Fall, dass der Abonnent nach den Bestimmungen der bestehenden Kfz-Versicherung von der Haftung freigestellt ist, wird Alphabet entscheiden, ob eine Reparatur des Fahrzeugs erfolgen soll.

10.6 Die versicherungstechnische Abwicklung aller fahrzeugbezogenen Schäden erfolgt ausschließlich durch ViveLaCar und für Schäden am Fahrzeug, für die ein Dritter oder dessen Versicherer oder der Abonnent einzustehen hat, werden im Namen und auf Rechnung von ViveLaCar durch Alphabet, in dessen Eigentum das Fahrzeug steht, behoben.

10.7 ViveLaCar kann bei Bedarf und nach freiem Ermessen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen spezialisierten Rechtsanwalt zur Schadensregulierung beauftragen und sich für die zu verfolgenden Ansprüche mit dem Abonnenten abstimmen. Sollte im Schadensfall ein Versicherungsausfall oder eine Leistungskürzung vorliegen, werden gemäß dem Verschulden des Abonnenten die Kosten für die Rechtsverfolgung entsprechend der Ausfallquote dem Abonnenten in Rechnung Es besteht aus dem vorliegenden Vertrag keine Rechtsschutzdeckung.

10.8 Jedwede Entschädigungsleistung Dritter oder deren Versicherer aus fahrzeugbezogenen Schäden stehen ViveLaCar und dem ViveLaCar-Partner zu. Der Abonnent ist verpflichtet, alle hierfür notwendigen Daten und Unterlagen, insbesondere zu Schadenshergang, Schadensursache und voraussichtlichem Schadensumfang zu übermitteln. Ein Schadensformular steht dem Abonnenten auf der BMW- und MINI-Auto-Abo-Website zur Verfügung.

10.9 Entschädigungsleistungen Dritter oder deren Versicherer für Wertminderung stehen dem ViveLaCar- Partner zu. Sofern bei Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens/einer Reparaturkostenkalkulation der im Sachverständigengutachten/der Reparaturkostenkalkulation ausgewiesene Betrag die tatsächlich verauslagten Reparaturkosten übersteigt, steht dieser Betrag nicht dem Abonnenten zu. Der Abonnent hat im Schadensfall keinen Anspruch auf Ersatzmobilität seitens ViveLaCar, außer es wird mit ihm etwas anderes vereinbart.

10.10 Dem Abonnenten wird für die Bearbeitung von Schadensfällen eine Aufwandspauschale in Höhe von 49,00 Euro je Schadensfall berechnet. Der Abonnent berechtigt ViveLaCar, vertraglich geschuldete Bearbeitungskosten im Zusammenhang mit Schadensfällen über das vom Abonnenten angegebene Zahlungsmittel zu belasten bzw. mit der hinterlegten Kaution zu verrechnen.

 

 

11. Startpaket, Abokosten, Kilometer-Kosten, Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen

11.1 Das Startpaket ist derzeit kostenlos. Dieses enthält die Zulassung des Abo-Autos, die Aufbereitung, sowie den technischen Check vor Auslieferung.

Der Kunde hat die Möglichkeit gegen einen Aufpreis die Lieferung des Abo-Fahrzeugs anzufragen, bei ausgewählten Fahrzeugen ist ausschließlich eine kostenpflichtige Lieferung möglich.

11.2 Dem Kunden steht nach §312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht zu, d.h. ein Widerruf seiner Willenserklärung ist nicht möglich.

11.3 Die Höhe der monatlichen Abokosten für das gebuchte Auto-Abo ist der Buchungsvereinbarung zu entnehmen; diese wird von ViveLaCar im 4 Wochen Rhythmus, zum ersten jeden Monats in Rechnung gestellt, zusammen mit den Kosten für Mehrkilometer (gefahrene Kilometer abzüglich mindestens jedoch die vereinbarten Mindest-Kilometer) sowie eventuell angefallener Kosten wegen Verkehrsverstößen. Erfolgt die Übergabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs nicht am Ersten bzw. Letzten eines Monats, wird die erste bzw. letzte monatliche Abo-Rate ab dem Folgemonat des Abo-Beginnes bis zum Monatsende des Kündigungsmonats berechnet. Der Kilometerstand wird am Ende des 4-wöchigen Abrechnungszeitraums an das zentrale Rechenzentrum von ViveLaCar übermittelt und gilt als Grundlage für die Berechnung. Abweichende Kilometerstände sind unverzüglich anzuzeigen. Es gilt der übermittelte Datenstand als verbindlich – es steht dem Abonnenten frei, das Gegenteil Die in der Buchung angegebenen Preise verstehen sich jeweils inkl. MwSt. in der jeweils gesetzlichen Höhe.

11.4 Zahlungen des Abonnenten können mit Erfüllungswirkung ausschließlich bargeldlos mittels Kreditkarte geleistet werden. Kommt es zu einer vom Abonnenten zu vertretenden Rücklastschrift im Rahmen eines Kreditkarteneinzugs, hat der Abonnent einen pauschalen Kostenersatz in Höhe von EUR 25,- inkl. MwSt. zu zahlen. Dem Abonnenten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder geringere Kosten angefallen sind.

11.5 Der Abonnent stimmt zu, dass die Rechnungen grundsätzlich in elektronischer Form an die vom Abonnenten hinterlegte E-Mail-Adresse übermittelt werden. Der Abonnent ist damit einverstanden, dass er keine Rechnungen in Papierform erhält.

11.6 Der Abonnent erklärt sich im Zuge des Abrechnungsmodells ausdrücklich damit einverstanden, dass die Kilometerdaten und GPS-Daten 24 Monate gespeichert werden. Eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen und die Daten dienen ausschließlich zur Abrechnung der gefahrenen Kilometer.

11.7 Der Abonnent ist berechtigt bis 24 Stunden vor Stichtag einer Abrechnungsperiode einen Wechsel seines Kilometer Paketes (Abo-Angebotes) durchzuführen. Die Kilometer Pakete können vom Abonnenten selbst im Kunden-Login geändert werden. Die aus der vorangegangenen Periode gesammelten Minderkilometer verfallen beim Wechsel, die angefallenen Mehrkilometer werden mit der nächsten Abrechnung verrechnet. Der Abonnent wird von ViveLaCar über die Änderung und Aktivierung des Kilometerpaktes via E-Mail informiert. Eine Stornierung der Änderung kann nur durch den Customer Service und zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Nach Beendigung des Abos verfallen die Minderkilometer. Der Abonnent hat keinen Anspruch auf eine Rückvergütung.

 

 

12. Kaution und Zahlungsverzug

Bei Vertragsbeginn ist eine Kaution in Höhe von 1,5 % vom Bruttolistenpreis bzw. mind. 350 EUR brutto des Fahrzeugs zu hinterlegen nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 2. Kann eine Belastung des Kundenkontos über die angegebene Kreditkarte nicht erfolgen, ist ViveLaCar berechtigt, eine Verrechnung mit der hinterlegten Kaution vorzunehmen. Ferner ist ViveLaCar berechtigt, nach einmaliger Aufforderung zum Ausgleich der offenen Posten binnen 14 Tagen, das Auto- Abo zu kündigen, es sei denn, der Abonnent weist nach, dass er den Zahlungsverzug nicht zu vertreten hat. Weiter ist ViveLaCar berechtigt das Auto-Abo zu kündigen, wenn der Abonnent mit jedenfalls zwei aufeinander folgenden Raten in Verzug ist.

 

 

13. Haftung und Gewährleistung von ViveLaCar und dem VLC-Partner

13.1 ViveLaCar haftet nicht für höhere Gewalt. Auch ist die Haftung wegen der Verletzung vertraglich geregelter Pflichten vorbehaltlich Vorsatzes und grobe Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Bei leichter oder mittlerer fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit beruht, ist die Haftung von ViveLaCar dem Umfang nach auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt.

13.2 Der ViveLaCar-Partner stellt dem Abonnenten im Rahmen des vermittelten Auto-Abos ein Fahrzeug zur Verfügung und erbringt die angebotenen Mobilitätsdienstleistungen.

13.3 Im Rahmen des Auto-Abos wird bei Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs an einen vom Hersteller anerkannten Fachbetrieb verwiesen und die Kosten für verschleiß- oder sachmangelbedingte Reparaturen übernommen. Weitere Ansprüche des Abonnenten wegen Sachmängeln an dem zur Verfügung gestellten Fahrzeug sind ausgeschlossen.

 

 

14. Verfügungen, Zwangsvollstreckung, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretungen

14.1 Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder jede andere Verfügung über das Fahrzeug durch den Abonnenten sind nicht zulässig.

14.2 Ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug steht dem Abonnenten nicht zu.

14.3 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von ViveLaCar ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Abonnenten zulässig.

14.4 ViveLaCar ist berechtigt, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis u.a. zum Zwecke der Refinanzierung abzutreten.

14.5 Der Abonnent erklärt bereits hiermit seine Zustimmung dazu, dass eine zu Finanzierungszwecken abgetretene Sicherung zulässig ist.

14.6 Bei Abtretung von Forderungen aus dieser Vereinbarung und bei Übertragung der Buchungsvereinbarung auf eine andere Partei ist ViveLaCar berechtigt, die personenbezogenen Daten des Abonnenten und Vertragsdaten zu übermitteln.

 

 

15. Laufzeit, Kündigung

15.1 Die Laufzeit des Auto-Abos ist abhängig vom ausgewählten Modell und kann auf eine bestimmte Abo-Dauer und/oder Kilometerlaufleistung eingeschränkt werden. Ist eine feste Abo-Laufzeit hinterlegt, endet diese automatisch nach Ablauf dieser Zeit. Ist keine Laufzeit definiert, beträgt diese mindestens sechs Monate beginnend am Tag der Übergabe des gebuchten Fahrzeugs oder ab Zurverfügungstellung der Ersatzmobilität und verlängert sich auf maximal 18 Monate gesamt.

Die Buchungsvereinbarung, ohne festgesetzte Laufzeit, ist vom Abonnenten unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 1 Monat kündbar. Eine Kündigung bedarf der Textform und kann per Brief und E-Mail erfolgen. Es endet immer automatisch nach Ablauf der Vertragsdauer - mithin spätestens nach 18 Monaten Laufzeit.

Eine stillschweigende Verlängerung einer gekündigten Buchungsvereinbarung ist ausgeschlossen. Dies gilt auch und insbesondere bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs nach Ende der Vertragslaufzeit.

15.2  Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein zur außerordentlichen Kündigung wichtiger Grund liegt insbesondere vor wenn:

  1. der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Abo-Rate oder eines nicht unerheblichen Teils der Abo-Rate in Verzug ist; oder
  2. der Kunde in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Abo-Rate in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der der Abo-Rate von zwei Monaten entspricht; oder
  3. der Kunde, der nutzungsberechtigte Fahrer oder nutzungsberechtigte Dritte die Rechte von ViveLaCar dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er das ihm jeweils überlassene Fahrzeug durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder es unbefugt einem Dritten überlässt.
  4. der Kunde bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb ViveLaCar die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht zuzumuten ist;
  5. der Kunde bei Eintritt eines Sicherungsfalls die von ViveLaCar angeforderte Kaution nicht rechtzeitig leistet; oder
  6. die nach Eintritt eines Versicherungsfalles zu leistende Selbstbeteiligung zur Schadensregulierung nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist leistet; oder
  7. sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden derart verschlechtern oder zu verschlechtern drohen, dass ein Vertragsabschluss unter den eingetretenen oder drohenden Umständen nicht erfolgt wäre; oder
  8. die Fortsetzung der Buchung ViveLaCar aufgrund der vom Kunden zu vertretenden Schadensquote des Kunden unzumutbar ist; dies ist insbesondere bei einem Gesamtschaden in Höhe von 5.000,00 EUR der Fall, es sei denn, der Kunde hat diesen Gesamtschaden nicht mindestens in einer Höhe von 5.000,- EUR zu vertreten.

15.3 Mit der außerordentlichen Kündigung verliert der Abonnent das Besitzrecht am überlassenen Fahrzeug und ist zur Herausgabe des Fahrzeuges mit sämtlichen Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen (z. B. Fahrzeugschein, Abonnentendienstheft, o. ä.) auf seine Kosten und Gefahr unter Wahrung des Rückgabeprozesses verpflichtet. ViveLaCar ist nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Herausgabefrist berechtigt, das Fahrzeug in Besitz zu nehmen.

Gibt der Abonnent das Fahrzeug, die Schlüssel oder die Unterlagen nicht innerhalb der Herausgabefrist heraus, hat er die Kosten der Lokalisierung und Sicherstellung des Fahrzeugs und der Ersatzbeschaffung der Fahrzeugschlüssel und Unterlagen sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden zu ersetzen, es sei denn, der Abonnent hat die verspätete Herausgabe nicht zu vertreten. Eine verspätete oder nicht erfolgte Herausgabe durch den nutzungsberechtigten Fahrer hat der Abonnent jedoch wie eigenes Handeln zu vertreten.

Im Falle der Sicherstellung des Fahrzeugs entfällt die Besichtigung bei Rücknahme im Sinne dieser AGB. ViveLaCar oder deren Partner sind sodann berechtigt, eine Begutachtung durchzuführen und etwaige Schäden dem Abonnenten zu berechnen.

Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Falle der außerordentlichen Kündigung bleibt vorbehalten.

Nach Beendigung des Abos verfallen die Minderkilometer. Der Abonnent hat keinen Anspruch auf eine Rückvergütung.

 

 

16. Sonstige Vereinbarungen

16.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der in Österreich anwendbaren Verweisungsnormen.

16.2 Der Gerichtsstand ist, wenn der Abonnent Unternehmer oder eine juristische Person ist oder soweit der Abonnent nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ausschließlich Wien.

16.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen davon nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die der ursprünglichen Zielsetzung der unwirksamen Bestimmung entsprechen.

16.4 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur wirksam, wenn sie bei oder nach Vertragsabschluss schriftlich vereinbart und ausdrücklich als Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bezeichnet werden. Dies gilt auch für diese Klausel.

16.5 Änderungen dieser AGB teilt ViveLaCar dem Abonnenten in Schriftform mit. Widerspricht der Abonnent den Änderungen nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als vereinbart. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Abonnent bei Mitteilung der Änderung der Vertragsbedingungen gesondert Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs bleiben die ursprünglichen Regelungen anstatt der Änderung unverändert bestehen.

16.6 Die Abo-Dauer läuft nach max. 18 Monaten aus. ViveLaCar ist bemüht dem Abonnenten ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Die Abo-Kosten passen sich gegebenenfalls entsprechend an. Der Abonnent muss dem neuen Fahrzeug zustimmen.

16.7 ViveLaCar verpflichtet sich, im Rahmen seiner AGBs gegenüber dem Abonnenten ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht des Untermietvertrages für den Fall der Kündigung des Leasingvertrages durch Alphabet festzulegen und das Leasingverhältnis dem Abonnenten gegenüber offenzulegen. Darüber hinaus verpflichtet sich ViveLaCar, im Falle der Kündigung des Leasingverhältnisses durch den Leasinggeber, vom Sonderkündigungsrecht gegenüber dem Abonnenten Gebrauch zu machen. Die Umsetzung dieser Bedingung ist Alphabet nachzuweisen (der jeweils aktuelle Stand der ViveLaCar AGBs ist vorzulegen)

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